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Silvi Forenfachkraft Beiträge: 169 Registriert: 20. 11. 2007, 14:15 Beruf: Rechtsanwalts- u. Notarfachangestellte Wohnort: Hessen 01. 08. 2014, 15:27 Unser Mandant hat eine Vorsorgevollmacht gemacht, in welcher er drei Personen bevollmächtigt hat. Er möchte die Vollmacht hinsichtlich dieser drei Personen widerrufen und zwei neue Bevollmächtigte bestimmen. Zuerst mal muss ich ja den Widerruf machen. Wenn ich in derselben Urkunde eine neue Vollmacht erteile, muss ich dann diese extra berechnet (also für Widerruf und Vollmacht 1, 0 nach 21200 aus gesamten Vermögen) oder fallen dann nur einmal die Gebühren nach 21200 aus halben Wert des Vermögens an? LG Silvi Martin Filzek Foreno-Inventar Beiträge: 2060 Registriert: 30. Widerruf der vollmacht gegenüber dem bevollmächtigten den. 05. 2008, 16:23 Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV #2 01. 2014, 17:48 Silvi hat geschrieben: Unser Mandant hat eine Vorsorgevollmacht gemacht, in welcher er drei Personen bevollmächtigt hat. Er möchte die Vollmacht hinsichtlich dieser drei Personen widerrufen und zwei neue Bevollmächtigte bestimmen.
Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen. W. J. aus Wien Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst. A. P. aus Wiesbaden Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt! M. Widerruf der vollmacht gegenüber dem bevollmächtigten in online. aus München Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.
Nehmen Sie Ihre rechtlichen Angelegenheiten in die Hand und erstellen Sie Ihre Rechtsdokumente in wenigen Minuten selbst! Was Sie beim Widerruf Ihrer Vollmacht beachten sollten Vollmachten werden entweder dem Bevollmächtigten (Postvollmacht) oder aber einem Dritten (häufig bei Bankvollmachten) gegenüber erklärt. Dieser Dritte ist dann in der Regel derjenige, der mit dem Bevollmächtigten zu tun hat, d. h. in diesem Fall die Bank selbst. Durch Bekanntgabe der Vollmacht weiß dieser Dritte dann, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, z. Geld abzuheben, und für den Vollmachtgeber handelt. § 14 Widerruf der Vollmacht / I. Allgemeines | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Vollmachten sollen grundsätzlich so widerrufen werden, wie sie erteilt wurden. Haben Sie dem Bevollmächtigten die Vollmacht erklärt, müssen Sie sie auch ihm gegenüber widerrufen. Haben Sie die Vollmacht einem Dritten gegenüber erklärt, müssen Sie sie also auch diesem Dritten gegenüber widerrufen. Daher haben Sie bei uns die Auswahlmöglichkeit zwischen Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten und Widerruf gegenüber einem Dritten.
In der Rechtsprechung ist allerdings umstritten, ob sich auf die Beweiskraft der Ausfertigung berufen werden kann, wenn im Ausfertigungsvermerk ein anderer als der Bevollmächtigte genannt ist. So hat das OLG Köln [61] entschieden, dass für eine einschränkende Auslegung des § 47 BeurkG dahingehend, dass nur derjenige sich auf die Beweiskraft der Ausfertigung berufen kann, dem diese Ausfertigung erteilt worden ist, der klare Wortlaut des Gesetzes keinen Raum lässt. Ebenso hat das LG Berlin [62] entschieden. Widerruf der vollmacht gegenüber dem bevollmächtigten mit. So steht der Rechtsscheinwirkung der §§ 171, 172 BGB nicht entgegen, dass eine vorgelegte Ausfertigung nicht dem Bevollmächtigten, sondern einem anderen Beteiligten erteilt worden ist. Eine gegensätzliche Ansicht vertritt das OLG München, [63] welches festhält, dass insoweit die Ausfertigung der Vollmacht der Namen der Person zu entnehmen ist, für den sie erteilt wurde, diese nicht geeignet ist, den Besitz einer Vollmacht eines anderen Bevollmächtigten, der namentlich nicht im Ausfertigungsvermerk genannt ist, zu belegen.
So schütze die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG den Vollmachtgeber vor einem denkbaren Missbrauch durch einen Bevollmächtigten dadurch, dass nicht der Bevollmächtigte, sondern nur der Vollmachtgeber die Ausfertigung über die Vollmachtsurkunde verlangen kann. Dieser Schutz wird unterlaufen, wenn ein zur gemeinsamer Urkunde Bevollmächtigter den Nachweis des (Fort-)Bestehens seiner Vollmacht auch durch die dem anderen Bevollmächtigten erteilte Ausfertigung führen könnte. [64] Rz. 49 Praxistipp Um die Rückgabe der Vollmachtsurkunde zu ermöglichen, sollten gegenseitig erteilte Vollmachten bis zur Vorlage höchstrichterlicher Entscheidungen nicht in einer Vollmachtsurkunde aufgenommen werden. 50 Liegt eine Vollmachtsurkunde zugunsten mehrerer Bevollmächtigter vor und wird nur die Bevollmächtigung eines Bevollmächtigten widerrufen, so ist der Widerruf auf der Vollmachtsurkunde zu vermerken. § 14 Widerruf der Vollmacht / G. Rückgabe der Vollmachtsurkunde | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Der Vollmachtgeber hat Anspruch auf Vorlage der Vollmachtsurkunde zum Zwecke der Vornahme des entsprechenden Vermerks.
Gegenüber einer Löschung der Eintragung im zentralen Vorsorgeregister hat die Eintragung des Widerrufs den Vorteil, dass der Widerruf im Register vermerkt wird. Bei einer Abfrage im Zentralen Vorsorgeregister durch ein Betreuungsgericht zum Beispiel, wird dieses auf den bestehenden Widerruf hingewiesen. Sollte der Bevollmächtigte nämlich weiterhin behaupten, er habe eine notarielle Vollmacht, dann ist das Betreuungsgericht zu weiteren Nachforschungen veranlasst. Die alleinige Mitteilung an das Zentrale Vorsorgeregister ist jedoch für einen ordnungsgemäßen Widerruf nicht ausreichend, siehe oben. Die Mitteilung des Widerrufs an den Notar, der damals die notarielle Vollmacht errichtet hatte, ist auch deshalb wichtig, weil sich ansonsten der (ursprünglich) Bevollmächtigte beim Notar weitere Ausfertigungen der Vollmacht erteilen lassen könnte. Dies würde dazu führen, dass weitere Vollmachtsurkunden in Umlauf gesetzt werden, was unbedingt zu vermeiden ist. In erbrechtlichen und zivilrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung.