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Werden Sie Erbe, möchten Sie wissen, wie Sie Ihren Erbteil berechnen. Im günstigsten Fall sind Sie Alleinerbe. Dann erben Sie den gesamten Nachlass allein. Gibt es hingegen noch einen oder mehrere andere Erben, sind Sie Miterbe in der mit dem Erbfall entstehenden Erbengemeinschaft. Ihr Erbteil hängt von Ihrer Erbquote ab. Um die Erbquote zu berechnen, kommt es darauf an, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen und darin die Erbquote eines oder mehrerer Erben bestimmt hat oder ob die gesetzliche Erbfolge greift. Erbteil berechnen. Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag, ist die Erbquote meist klar definiert. Sie erben beispielsweise die Hälfte der Erbschaft, das Haus oder werden sonst wie bedacht. Müssen Sie hingegen Ihren Erbteil nach der gesetzlichen Erbfolge berechnen, macht das Gesetz klare Vorgaben. Dazu müssen Sie in einer Stufenfolge denken. 1. War der Erblasser verheiratet? War der Erblasser verheiratet oder lebte er in eingetragener Lebenspartnerschaft, ist der Ehepartner gesetzlicher Erbe.
Das Finanzamt richtet sich häufig auch nach dem Bodenrichtwert und dem Verkehrswert der Immobilie. Würde der Nachlass ausschließlich aus Geld bestehen, wäre es natürlich ein Leichtes, die Erbmasse zu ermitteln. So müsste man die einzelnen Beträge lediglich summieren und hätte dann die Erbmasse, die im Zuge der Erbauseinandersetzung verteilt wird. Zudem interessiert sich natürlich auch das Finanzamt dafür, denn schließlich steht ihm in vielen Fällen ein Anteil daraus zu. In der Praxis gestaltet sich dies jedoch anders, denn in den meisten Fällen besteht der Nachlass mehrheitlich aus den unterschiedlichsten Gegenständen und Objekten. Erbrechner. Immobilien, Fahrzeuge, Möbel und mehr sind üblicherweise im Nachlass enthalten und bilden somit die wesentliche Erbmasse. Damit eine gerechte Erbauseinandersetzung auch beim Haus erben erfolgen kann, muss dann zunächst die Erbmasse ermittelt werden, weshalb der Wert des gesamten Nachlasses in Erfahrung gebracht werden muss. Bei Immobilien ist für gewöhnlich der Verkehrswert maßgebend, was auch beim Hausrat, den Möbeln und anderen Sachwerten der Fall ist, wobei es mitunter recht schwierig sein kann, diesen zu ermitteln.
Eine erste Orientierungshilfe erhalten Immer wieder erhalten wir konkrete Fragen rund um Testament und Erbschaft. Häufig geht es darum, welcher Anteil des Nachlasses außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Pflichtanteile frei vergeben werden kann, zum Beispiel an nicht verwandte Personen oder auch an gemeinnützige Institutionen. Der Testamentrechner der Caritas-Gemeinschaftsstiftung im Bistum Limburg dient Ihnen als erste Orientierung, wenn es darum geht, die persönliche Nachlass-Situation zu erfassen und die individuelle Erbquote zu berechnen. Wichtige Hinweise Wenn sich Ihre Familienverhältnisse ändern, können sich andere gesetzliche Erbfolgen, Pflichtteile und Quoten für die frei verfügbaren Vermögensanteile ergeben. Daher sollten Sie regelmäßig prüfen, ob Ihr Testament noch aktuell ist. Gesetzliche Erbfolge - so ermitteln Sie Ihren Anteil am Erbe. Wenn Sie kein Testament hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die benannten Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die dann den gleichen Anspruch auf die einzelnen Nachlassgegenstände haben. Unser Testamentrechner ist als Orientierungshilfe gedacht, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine juristische oder notarielle Beratung.
Die Erbquoten bestimmen den Umfang der einzelnen Erbteile. Dazu gehört der gesetzliche Erbteil, in dem auch der Pflichtteil geregelt ist, und die frei verfügbare Quote. Im Gesetz wird nicht nur geregelt, wer erbt, sondern auch wie viel (die sogenannte Erbquote) die berechtigte Person erbt. Die Familienkonstellation spielt dabei eine zentrale Rolle. Habe ich der gesetzlichen Erbteilung nichts hinzuzufügen, so braucht es keine speziellen Vorkehrungen. Wenn ich jedoch andere oder zusätzliche Wünsche habe, sei es bestimmten erbberechtigten Personen mehr oder zusätzliche Wertgegenstände zu vermachen und oder auch Aussenstehende, wie liebe Freunde oder gemeinnützige Organisationen, die mir am Herzen liegen, zu berücksichtigen, dann müssen weitere Vorkehrungen getroffen werden. Dazu stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Das Testament, eine einseitige Verfügung, oder der Erbvertrag, ein Vertrag unter 2 oder mehreren Personen. In diesen Dokumenten können Sie Ihren letzten Willen, unter Vorbehalt der Berücksichtigung der gesetzlichen Erben und der Pflichtteile, festhalten.
Diese beiden Instrumente erlauben es Ihnen, auf das Schicksal Ihres Vermögens Einfluss zu nehmen. Ihre Herzensangelegenheiten finden darin ihren Platz. Sie haben damit die Möglichkeit, zum Beispiel die nicht pflichtteilsgeschützten Personen und oder Einrichtungen in Form von Bargeld oder Wertgegenständen in Höhe der frei verfügbaren Quote, schriftlich in Ihr Testament resp. in Ihre Erbregelung einzubeziehen. Es lohnt sich. Danke, dass Sie für Ihre Angehörigen heute schon an später denken.